Die Angleichung von Höchstpensionen bei staatlichen Unternehmen an das allgemeine Pensionsniveau ist grds sachlich rechtfertigbar, auch wenn sie überwiegend Männer mit höheren Einkommen trifft.
8 Ob A 53/23m
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Die Angleichung von Höchstpensionen bei staatlichen Unternehmen an das allgemeine Pensionsniveau ist grds sachlich rechtfertigbar, auch wenn sie überwiegend Männer mit höheren Einkommen trifft.
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