1. Anders als bei Gesellschaftern einer GmbH berührt der Löschungsbeschluss zwar bei Aktionären nicht eine im FB eingetragene rechtliche Stellung des Aktionärs, weil Aktionäre in der Regel als solche im FB nicht eingetragen werden. Allerdings ist ein Rekursrecht auch dann anzuerkennen, wenn durch die Firmenbucheintragung ein rechtliches Interesse beeinträchtigt wird, das in einem anderen Verf nicht mehr (effizient) geltend gemacht werden kann.