1. Auch in Verfahren ohne Anwaltspflicht (hier: Asylverfahren) darf sich ein RA nur durch einen anderen RA (aufgrund einer Substitutionsvollmacht) oder einen bei ihm in Verwendung stehenden RAA vertreten lassen.
2. Eine direkte Vollmachtserteilung an einen juristischen Mitarbeiter, der in den Kanzleibetrieb eingebunden ist, stellt eine unzulässige Umgehung dar.