1. Schon nach der bisherigen Rsp vor der GREx - von der abzugehen kein Anlass besteht - muss der betrGl im Exekutionsantrag nicht bescheinigen oder beweisen, dass das in Rede stehende Vermögensrecht tatsächlich existiert, tatsächlich dem Verpfl zusteht oder gepfändet und verwertet werden kann. Der Antrag darf wegen solcher Umstände nur abgewiesen werden, wenn sich diese schon aus dem Antrag selbst oder aus den Akten des Bewilligungsgerichts zweifelsfrei ergeben. Stellt sich - nach erfolgter ExBew - im Lauf des ExVerf heraus, dass eine Verwertung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen endgültig nicht möglich ist, so ist das Verfahren nach der Rsp gem § 39 Abs 1 Z 8 EO einzustellen.