1. Sparbücher, deren Guthabensstand weniger als Euro 15.000,- beträgt, die nicht auf einen Namen lauten und mit einem Losungswort versehen sind ("Kleinbetragssparbücher"), sind Inhaberpapiere. Sie werden grds durch Übergabe und Mitteilung des Losungswortes ins Eigentum des Übernehmers übertragen. Das Kreditinstitut darf gem § 32 Abs 4 Z 1 BWG an den identifizierten (§ 6 Abs 1 Z 1 FM-GwG) Vorleger der Sparurkunde gegen Nennung des korrekten Losungswortes leisten.