Der OGH bestätigte in 9 Ob A 131/21m die Zulässigkeit der Kündigung einer überlassenen Arbeitskraft wegen Verweigerung eines Mund-Nasen-Schutzes, weil dadurch faktisch keine Beschäftigung möglich war. Die Erwägungen werfen interessante Sonderfragen im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung auf.
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