1. Der innergemeindliche Instanzenzug bleibt - mangels Ausschlusses durch den zuständigen Materiengesetzgeber (Art 118 Abs 4 Satz 2 iVm Art 115 Abs 2 Satz 2 B-VG) - in gewerberechtlichen, von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehenden Angelegenheiten aufrecht.
2. Art 118 Abs 4 Satz 2 B-VG gilt auch für die Bundeshauptstadt Wien.