1. Der OGH wiederholte in dieser E erneut, dass nur eine unvertretbare Rechtsanwendung Amtshaftungsansprüche begründet (RIS-Justiz RS0050216; RS0049955; RS0049974 [T 2]).
2. Die Behandlung der Abberufung des Gf, der - unabhängig von allfälligen wirtschaftlichen Verflechtungen mit einem der Gesellschafter - unstrittig nicht selbst Gesellschafter war, als Abberufung eines Fremdgeschäftsführers steht im Einklang mit der Rechtslage nach dem IRÄG 1997.