Der Rücktritt ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und wird erst mit deren Zugang an den Erklärungsempfänger wirksam (RIS-Justiz RS0018264). Ist im Kaufvertrag vereinbart, dass es für die Rechtzeitigkeit der Kaufpreiszahlung "auf die Aufgabe des Geldes durch die Käuferin" ankommt, liegt kein Verzug (mehr) vor, wenn die Abbuchung des Kaufpreises (samt Nebengebühren) von dem Konto der Käuferin vor Zustellung des Rücktrittsschreibens erfolgt, selbst wenn sich der Kaufpreis noch nicht am Treuhandkonto befindet.