1. Außerhalb des Vollanwendungsbereichs des MRG bestimmt sich die Verpflichtung des Mieters zur Tragung der Betriebskosten nach der im Mietvertrag getroffenen Vereinbarung.
2. Regelt der Mietvertrag die vom Mieter zu tragenden Betriebskosten nicht ausdrücklich, gelten in der Regel die in §§ 21-24 MRG aufgezählten Betriebskosten als vereinbart.