Es gehört allgemein zu den Pflichten eines AN, den gerechtfertigten Anordnungen des AG nachzukommen, doch ist der AG im Rahmen seiner Fürsorgepflicht seinerseits verpflichtet, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass die ideellen und materiellen Interessen des AN gewahrt bleiben.
8 Ob A 59/20i