1. Auch bei Verbandsklagen ist der OGH zur Auslegung von AGB-Klauseln nur dann berufen, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rsp missachtet oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind; nur, dass es an einer OGH-Rsp zu gleichen oder ähnlichen Klauseln mangelt, reicht für die Anrufbarkeit des OGH nicht aus. Auch genügt es hierfür nicht, dass mehrere Parteien Verträge abgeschlossen haben, die gleichartige (ähnliche) Klauseln enthalten, oder dass höchstgerichtliche Rsp zu gleichen oder ähnlichen Klauseln fehlt.