1. Einen Sachverständigen trifft eine Sorgfaltspflicht zugunsten eines Dritten, wenn er damit rechnen muss, dass sein Gutachten die Grundlage für die Disposition des Dritten bilden werde. Geschützt ist ein Dritter, wenn eine Aussage erkennbar drittgerichtet ist. Wesentlich ist vor allem, zu welchem Zweck das Gutachten erstattet wurde. Dass der Auskunftgeber in abstracto damit rechnen muss, die Information werde irgendwie an Außenstehende gelangen, reicht für eine Haftung gegenüber dem Dritten nicht aus.