1. Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass für den Gerichtsstand des Vermögens der Wert des im Inland befindlichen Vermögens maßgebend ist. Befindet sich dieses an mehreren Orten, dann ist der Gesamtwert maßgebend, wobei der Kl die Wahl zwischen allen Gerichten hat, in deren Sprengel das Vermögen des Bekl liegt.