1. Die Warnpflicht nach § 1168a Satz 3 ABGB trifft den Werkunternehmer grundsätzlich auch gegenüber einem sachkundigen oder sachkundig beratenen Besteller, wenn diesem infolge offenbar unrichtiger Anweisungen Schaden droht. Offenbar ist eine Unrichtigkeit der Anweisung dann, wenn sie der Unternehmer bei seiner Sachkenntnis wahrnehmen musste, wobei die Aufklärungs- und Warnpflichten aber nicht überspannt werden dürfen. Der Unternehmer wird zur Gänze entlastet, wenn er davon ausgehen darf, dass der Besteller über Mängel in seiner Sphäre durchaus Bescheid weiß und das Risiko der Werkerstellung dennoch übernimmt.