1. Die Anfechtung ist befriedigungstauglich, wenn sie die Befriedigungsaussichten des AnfechtungsKl zu fördern imstande ist, dies wegen der Eignung der Anfechtung, die Befriedigung des Gläubigers zu erreichen oder zu beschleunigen. Es genügt schon, dass die damit bewirkte Verbesserung der Befriedigungsaussichten des Gläubigers wahrscheinlich ist. Daher ist - grundsätzlich - jede Erweiterung der Möglichkeit des Gläubigers zum Zugriff auf Vermögen des Schuldners als befriedigungstauglich zu qualifizieren.