Bei Vorliegen eines behebbaren Mangels trifft den gewährleistungsberechtigen Verbraucher die Obliegenheit, dem Unternehmer die Überprüfung des behaupten Mangels zu ermöglichen sowie nach § 8 Abs 2 Satz 1 KSchG die Abholung der Ware (hier: nach Deutschland) zu gestatten. Verletzt der Käufer die Obliegenheit, kann selbst bei Bestreitung des Mangels darin keine (endgültige) Verweigerung des Verbesserungsanspruchs durch den Verkäufer erblickt werden.