1. Liegt ein Vorkaufsfall vor und fehlt die Zustimmung des Vorkaufsberechtigten, wird der Nachweis, dass der Vorkaufsberechtigte innerhalb der Einlösungsfrist von seinem Recht nicht wirksam Gebrauch gemacht hat, im Grundbuchsverfahren als reinem Urkundenverfahren ausschließlich aufgrund des vorgelegten Kaufvertrags und des Intimationsprotokolls beurteilt.