Nach § 15 Abs 3 lit c BAG ist der Tatbestand der beharrlichen Pflichtverletzung nur erfüllt, wenn der Lehrling vor dem Ausspruch der Entlassung wiederholt ermahnt wurde. Trotz der Eindeutigkeit des Wortlauts scheint die Rsp - in Ausnahmefällen - auch ohne Verwarnung die Berechtigung einer Entlassung anzuerkennen.
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