In der ersten Rs prüft der EuGH, ob Unionsrecht es einem Unternehmen, das als Konformitätsbewertungsstelle für Lebensmittel tätig sein möchte, erlaubt, seine Akkreditierung auch durch eine entsprechende Stelle in einem Drittstaat oder einem anderen MS als dem Tätigkeits-MS zu erlangen, und verneint dies im Ergebnis mit Blick auf das Schutzniveau in Bezug auf öffentliche Interessen. In der zweiten Rs befasst sich der EuGH auf Grundlage einer Schadenersatzklage eines Fluggasts im Anschluss an die Rs (C-532/18 ) erneut mit dem Begriff "Unfall" iS des Übereinkommens von Montreal und entscheidet, dass es bei der Prüfung der Kriterien (unvorhergesehenes, unbeabsichtigtes, schädigendes Ereignis) nicht darauf ankommt, ob der betroffene Fluggast diese Landung als ein solches Ereignis wahrgenommen hat.