1. Wenn das gesellschaftsvertragliche Konkurrenzverbot in seinem zeitlichen Umfang und bei den Sanktionen über die gesetzlichen Regelungen des § 112 UGB hinausgeht, sodass keine "bloße Wiederholung" der gesetzlichen Regelung vorliegt, ist die kurze Verjährungsfrist des § 113 Abs 3 UGB nicht anzuwenden. Auf Ansprüche auf Konventionalstrafen ist § 113 Abs 3 UGB demnach überhaupt nicht anzuwenden.