In BFG 21. 10. 2020, RV/5100559/2017, beschäftigte sich das Gericht mit dem im Zuge des 1. StabG 2012, BGBl I 2012/22 in § 9 Abs 6 Z 6 KStG eingeführten Verlustdeckel, wonach die Einkünfte des ausländischen Gruppenmitglieds zwar weiterhin nach österr Steuerrecht zu ermitteln sind, höchstens jedoch die nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verluste von nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedern zuzurechnen sind. Dabei ging das BFG auch auf das unionsrechtliche Erfordernis der Berücksichtigung endgültiger (finaler) Verluste ein.