Die Beurteilung der Zulässigkeit einer Versetzung erfolgt auf zwei Ebenen: auf arbeitsvertraglicher sowie auf betriebsverfassungsrechtlicher. Will der AG eine Versetzung korrekt vornehmen, ist daher zu prüfen, ob diese vom Arbeitsvertrag gedeckt ist, ob es sich um eine dauernde Einreihung an einen anderen Arbeitsplatz iSd § 101 ArbVG handelt sowie, ob mit der Versetzung relevante Verschlechterungen verbunden sind.
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