Dass eine Verwertungsgesellschaft ihren Tarif "starr" an die Bruttoeinnahmen aus dem Eintrittskartenverkaufspreis knüpft, kann im Lichte von Art 102 AEUV zulässig sein.
Schlagwörter:
missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung; unangemessene Preise; Verwertungsgesellschaft; auf die Bruttoeinnahmen aus dem Eintrittskartenverkauf gestützte Tarifskala; abgestuftes Pauschalsystem.