1. Der Deckungsanspruch des VN gegen den V stellt ein Sondervermögen dar, das nicht in die Insolvenzmasse fällt, sondern zur Befriedigung des geschädigten Dritten dient. Der Dritte kann somit seinen Absonderungsanspruch auch nach Insolvenzeröffnung so geltend machen, wie wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet wäre, allerdings nur mehr gegenüber dem Insolvenzverwalter.