1. Mangels Vorliegens eines ausschließlichen Gerichtsstands ist zunächst die Anwendbarkeit des Verbrauchergerichtsstands nach Art 17 EuGVVO zu prüfen, weil es sich bei diesem um eine lex specialis handelt, die den anderen Gerichtsständen vorgeht.
1. Mangels Vorliegens eines ausschließlichen Gerichtsstands ist zunächst die Anwendbarkeit des Verbrauchergerichtsstands nach Art 17 EuGVVO zu prüfen, weil es sich bei diesem um eine lex specialis handelt, die den anderen Gerichtsständen vorgeht.