Wenn im Rechtsmittelverfahren nur mehr die eingewendete Zug-um-Zug-Verpflichtung strittig ist, ist der Wert des Entscheidungsgegenstands sowohl durch das Klagebegehren als auch durch den Wert der Gegenleistung beschränkt. Zur Bewertung heranzuziehen ist dann regelmäßig der jeweils niedrigere Wert.
6 Ob 180/20v