Entscheidend für die Einordnung einer Sache als sonderrechtsunfähiges (und daher unbewegliches) Bauwerk iSd § 297 ABGB ist die Verkehrsauffassung. Die Beurteilung des BerG, dass der Werkvertrag die Errichtung einer unbeweglichen Sache, nämlich einer Hochregalanlage (140t schwer, 28m lang, 6m breit und 18m hoch), zum Gegenstand hatte, ist angesichts des Umstands, dass diese mit dem Grundstück durch einbetonierte Bodenanker fest verbunden wurde, wodurch die Anlage erst ihre Standfestigkeit erlangte und ihre Funktion erfüllen konnte, nicht korrekturbedürftig.