1. Bei einer identifizierenden Berichterstattung (hier: über Vergangenheit in Neonazi-Szene) sind nicht nur die Persönlichkeitsinteressen des Kl, und zwar konkret das Rechtsgut der Ehre bzw das Recht auf Namensanonymität (RS0008998) und Achtung der Privatsphäre (RS0009003), berührt, sondern auch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit sowie die Freiheit der Wissenschaft. Das Spannungsverhältnis zwischen den betroffenen Rechten ist im Wege einer umfassenden Interessenabwägung zu lösen.