1. Ersetzt ein Dritter dem Garanten im Fall der Inanspruchnahme der Garantie den abgerufenen Betrag, so gehen durch die Forderungseinlösung nur jene Rechte auf den Dritten über, die dem Garanten persönlich zustanden. Ein direkter Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Begünstigten steht dem Garanten nur bei rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme der Garantie zu. Bei bloß unberechtigter Inanspruchnahme ist der Rückzahlungsanspruch hingegen vom Garantieauftraggeber geltend zu machen.