1. Die öffentliche Wiedergabe eines Werks, die nicht die Verbreitung materieller Vervielfältigungsstücke desselben ist, fällt nicht unter den Begriff "Verbreitung an die Öffentlichkeit" iSd Art 4 Abs 1 InfoRL, sondern unter den der "öffentlichen Wiedergabe" iSd Art 3 Abs 1 InfoRL.