Eine Klage, die auf die Unterlassung bestimmter Verhaltensweisen im Rahmen einer Vertragsbeziehung zwischen dem Kl und dem Bekl gerichtet ist und die darauf gestützt wird, dass der Bekl unter Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnutze, hat "eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder (...) Ansprüche aus einer solcher Handlung" iS des Deliktsgerichtsstands des Art 7 Nr 2 EuGVVO zum Gegenstand.