Sofern maßgebliche Entscheidungsträger, also Personen in leitender Stellung, einer Verkäuferin (ÖBB) davon wussten, dass einzelne deren Eisenbahnwaggons Asbest enthalten, und sie weiters wussten, dass ein Austausch dieser Materialien weder systematisch noch bei allen Waggons erfolgt ist und auch nicht dokumentiert wurde, so lagen konkrete Verdachtsgründe vor, dass die 13 Jahre später weiterveräußerten Waggons noch Asbest enthalten können.