Gem § 867 ABGB kommt es bei der Frage der Gültigkeit eines von einer Gemeinde abgeschlossenen Vertrags auf die Bestimmungen der Gemeindeordnung an. Bedarf ein Geschäft der Zustimmung der Aufsichtsbehörde (hier: Genehmigung der Landesregierung gem § 90 stmk GemO), so ist dieses bis zur Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung schwebend unwirksam. Eine solche Genehmigung kann nicht durch eine Entscheidung des Gerichts im Weg der Vorfragenbeurteilung ersetzt werden. Eine vom Gericht zu beurteilende Vorfrage stellt lediglich die Frage dar, ob überhaupt eine Genehmigungspflicht in Betracht kommt. Dabei genügt es, wenn es zumindest denkmöglich erscheint, dass eine Vereinbarung der aufsichtsbehördlichen Genehmigungspflicht unterliegt. Wurde die Genehmigung - wie hier - durch rechtskräftigen Bescheid versagt, ist demnach von der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts auszugehen.