Die EuGH-Rs (C-613/20 ) betrifft einen Streik im Konzernkontext. Die Belegschaft der Tochtergesellschaft unterstützte die Gehaltsforderungen der Belegschaft der Muttergesellschaft und führte den Streik sogar noch nach Einigung der Gewerkschaft mit der Muttergesellschaft fort. Der EuGH verfeinerte und festigte in dieser Rs seine Rsp dazu, dass ein Streik der Belegschaft des ausführenden Luftfahrtunternehmens keinen außergewöhnlichen Umstand (Art 5 Abs 3 VO [EU] 261/2004) (FN ) darstellt, dessen Vorliegen das ausführende Luftfahrtunternehmen von Ausgleichszahlungen wegen Annullierung bzw großer Verspätung befreien würde.