1. Ein vom Verlassenschaftskurator vorgelegter Gesellschaftsvertrag, der auf rechtlich Unmögliches abzielt (hier: Einbringung der "Wörthersee-Zulassung" in die Gesellschaft und entgeltliche Abtretung der Gesellschaftsanteile, um die fehlende Möglichkeit der Weitergabe der Boots-Zulassung vom früheren auf einen neuen Verfügungsberechtigten zu umgehen und damit eine Verwertung der Boot-Lizenz zu erreichen), liegt nicht im Interesse der Verlassenschaft und ist demnach verlassenschaftsgerichtlich nicht zu genehmigen.