In stRsp judiziert der OGH, dass das österr System der Glücksspielkonzessionen nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt und auch unter Bedachtnahme auf die Werbemaßnahmen der Konzessionäre iS der Rsp des EuGH und der aufgezeigten Vorgaben unionsrechtskonform ist. Selbst exzessive Werbepraktiken der Konzessionäre müssen dabei keineswegs zur Unzulässigkeit des Konzessionssystems führen. Die Frage der Europarechtskonformität des österr Systems ist relevant für die Einordnung der Verträge zwischen nicht konzessionierten Anbietern und Spielern. Aufgrund des Glücksspielmonopols sind Spiele, welche nicht durch Konzessionsinhaber abgehalten werden, als verbotene Spiele iSd ABGB zu qualifizieren. Die den unrechtmäßig abgehaltenen (verbotenen) Spielen zugrundeliegenden Verträge sind aus diesem Grund absolut nichtig. Entsprechend können daraus resultierende Spielverluste im Wege des Bereicherungsrechts zurückgefordert werden.