In Umsetzung des Art 7 Warenkauf-RL normiert § 6 VGG neben den vertraglich vereinbarten auch objektiv erforderliche Eigenschaften der Ware, für die der Unternehmer dem Verbraucher haftet. Dieser Beitrag setzt sich mit der dogmatischen Einordnung des § 6 VGG auseinander.
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