Der VwGH hat ausgesprochen, dass (neben offenen) auch verdeckte Ausschüttungen durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt nachträglich in KESt-freie Einlagenrückzahlungen umgedeutet werden können, solange die jeweils zugrundeliegende Zuwendung vom Einlagenstand des betroffenen Gesellschafters gedeckt ist. Gleichzeitig begrenzt der Gerichtshof die Ausübung des durch § 4 Abs 12 EStG indizierten faktischen Wahlrechts zwischen steuerneutraler Einlagenrückzahlung und steuerpflichtiger Ausschüttung auf das Kalenderjahr, in dem die Zuwendung getätigt wird. Eine entsprechende Erklärung muss daher bis zum Ende des Kalenderjahrs abgegeben werden. Die E steht im Einklang mit bisheriger stRsp, wonach eine verdeckte Ausschüttung bis zum Bilanzstichtag des betroffenen Wirtschaftsjahrs - durch bilanzielle Abbildung einer Forderung der Gesellschaft gegenüber dem begünstigten Gesellschafter - rückgängig gemacht werden kann.