1. Zweck der Befreiungsbestimmung des § 15 Abs 3 GebG ist es, zu vermeiden, dass ein Rechtsgeschäft, das nach einem der erschöpfend angeführten Abgabengesetze steuerbar ist, nicht überdies noch mit einer Rechtsgebühr belegt wird.
1. Zweck der Befreiungsbestimmung des § 15 Abs 3 GebG ist es, zu vermeiden, dass ein Rechtsgeschäft, das nach einem der erschöpfend angeführten Abgabengesetze steuerbar ist, nicht überdies noch mit einer Rechtsgebühr belegt wird.