Mangels einer expliziten Anordnung in der VO (EG) 1071/2009 trifft weder den bestellten Verkehrsleiter noch den handelsrechtlichen Geschäftsführer, sondern nach § 28 AZG den Arbeitgeber bzw einen gem § 9 VStG bestellten verantwortlichen Beauftragten die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Übertretungen arbeitszeitrechtlicher Vorschriften.
Ro 2020/11/0016