§ 358 Abs 1 GewO 1994 regelt den Kreis der antragslegitimierten Personen (Inhaber einer Betriebsanlage) abschließend. Für die analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Nachbarn besteht daher kein Raum.
Ro 2019/04/0008
§ 358 Abs 1 GewO 1994 regelt den Kreis der antragslegitimierten Personen (Inhaber einer Betriebsanlage) abschließend. Für die analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Nachbarn besteht daher kein Raum.
Ro 2019/04/0008