Liegt kein Verhalten des AG vor, mit dem er sich einer in der Rsp des EuGH definierten "Urlaubssorgepflicht" entzogen hätte, bleibt es bei der Anwendung des § 4 Abs 5 UrlG.
9 Ob A 88/20m
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Liegt kein Verhalten des AG vor, mit dem er sich einer in der Rsp des EuGH definierten "Urlaubssorgepflicht" entzogen hätte, bleibt es bei der Anwendung des § 4 Abs 5 UrlG.
9 Ob A 88/20m
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