1. Gem § 34 Abs 2 Satz 2 EisbEG ist der Erlag der Enteignungsentschädigung von Amts wegen bücherlich anzumerken. Die Rechtskraft des Enteignungsbescheids ist nach dem Gesetzeswortlaut keine Voraussetzung für die Anmerkung.
1. Gem § 34 Abs 2 Satz 2 EisbEG ist der Erlag der Enteignungsentschädigung von Amts wegen bücherlich anzumerken. Die Rechtskraft des Enteignungsbescheids ist nach dem Gesetzeswortlaut keine Voraussetzung für die Anmerkung.