1. Der Beschluss des Gläubigerausschusses, dass Bestandteile der Masse nach § 119 Abs 5 IO ausgeschieden werden, ist nicht von einer Antragstellung abhängig. Der Gläubigerausschuss entscheidet nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen und unterliegt der nachfolgenden Kontrolle durch das Gericht.