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Rücknahme eines Antrags auf Ausscheidung aus der Insolvenzmasse

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturChristian Koller, Julius Schumann, Lukas Planitzerecolex 2020/180ecolex 2020, 411 Heft 5 v. 4.5.2020

1. Der Beschluss des Gläubigerausschusses, dass Bestandteile der Masse nach § 119 Abs 5 IO ausgeschieden werden, ist nicht von einer Antragstellung abhängig. Der Gläubigerausschuss entscheidet nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen und unterliegt der nachfolgenden Kontrolle durch das Gericht.

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