Wenn eine auf sieben Jahre befristete Abtretungserklärung abgelaufen ist und der Schuldner keine vorzeitige Beendigung iS des ersten Satzes des § 280 IO anstrebt, spricht kein erkennbarer Gesetzeszweck für die Notwendigkeit einer Antragstellung auf Restschuldbefreiung nach § 280 IO. Ein solcher Antrag wäre nur ein redundanter Formalakt, weil er ohnehin keiner Begründung bedürfte und das bereits mit dem Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nach § 199 Abs 1 IO erklärte Verfahrensziel, die Restschuldbefreiung zu erlangen, lediglich wiederholt würde.