Die "Auslandsklausel" (Ausschluss des Versicherungsschutzes für "Schadenersatzverpflichtungen aus sich im Ausland auswirkenden Verstößen") schließt die Deckungspflicht des V nicht aus, wenn sich der anspruchsbegründende Sachverhalt im Verhältnis und zwischen dem VN und dem Dritten zur Gänze im Inland verwirklicht hat. Der Ort des Schadensereignisses ist nämlich im Verhältnis zwischen dem VN und dem ihn in Anspruch nehmenden Dritten und nicht aufgrund von Rechtsbeziehungen zu ermitteln, an denen ausschließlich spätere Dritte und nicht mehr der VN beteiligt sind.