1. Der Kl muss auf allfällige Schritte der Gegenseite auf gerichtliche Geltendmachung der behaupteten Ansprüche nicht warten, sondern kann durch Feststellungsklage die von der Bekl geschaffene Rechtsunsicherheit beenden. Ein Anspruchsschreiben unter Klagsdrohung sowie die Behauptung eines strafrechtlich relevanten Verhaltens genügt daher für ein Feststellungsinteresse.