Die Frage, ob einem Schreiben (hier: Internetbeitrag) eine bestimmte Äußerung iSd § 1330 ABGB entnommen werden kann, ist immer nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen. Die Ansicht des BerG, dass einem Anwalt bei "überhöhter Leistungsabrechnung" ein standeswidriges Verhalten, nicht aber gewerbsmäßiger Betrug vorgeworfen werde, ist vertretbar.
6 Ob 170/19x