1. Nach der ÖNORM B 2110 (Pkt 8.4.3. Satz 2) idgF sind Rückforderungen von Überzahlungen (lediglich) innerhalb von drei Jahren ab Überzahlung möglich.
2. Bei der Geltendmachung von Kosten einer Ersatzvornahme liegt keine Überzahlung iSd ÖNORM B 2110 vor.
5 Ob 117/19w